FAQ zur Fortbildung

Hier finden Sie Antworten auf die meistgestellten Fragen zur Fort- und Weiterbildung im Institut für kirchliche Fortbildung. Ist Ihre Frage nicht dabei, geben wir Ihnen gerne persönlich Auskunft. Rufen Sie uns im Institut an 06341-556-805-70 oder senden Sie uns Ihre Frage einfach Hier bei den FAQ zur Fortbildung finden Sie auch – entsprechend zugeordnet – die Formulare, die Sie im einzelnen Fall brauchen, als Download PDFs.

Bitte nutzen Sie zur Beantragung von Fortbildungen bei anderen Trägern folgendes Formblatt PDF Download

Wenn Sie in der Sonderseelsorge arbeiten, benutzen Sie zur Beantragung längerfristiger Fortbildungsmaßnahmen außerhalb der Landeskirche bitte folgendes Formblatt PDF Download

Das Institut für kirchliche Fortbildung ist Ihr Ansprechpartner. Es ist in der Evangelischen Kirche der Pfalz zuständig für die Fort- und Weiterbildung von Pfarrerinnen und Pfarrern, Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone, Jugendreferentinnen und Jugendreferenten.

Sofern nicht anders angegeben, richten sich alle angebotenen Veranstaltungen an Pfarrerinnen und Pfarrer (auch Dekaninnen und Dekane), Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone, Dekanatsjugendreferentinnen und Dekanatsjugendreferenten. Auf Anfrage können auch Personen, die nicht den genannten Gruppen angehören, an Kursen des Instituts für kirchliche Fortbildung teilnehmen. Auskünfte über die jeweilige Seminargebühr erhalten Sie durch unser Sekretariat.

Wenden Sie sich mit allen Fragen, Anliegen und Anträgen zu Fortbildungen und Weiterqualifizierungen an das Institut für kirchliche Fortbildung: per Telefon 06341-556805-70 oder per Mail

Pfarrerinnen und Pfarrer sind verpflichtet, innerhalb von drei Jahren an
a) mindestens zwei Maßnahmen der beruflichen Fortbildung aus zwei unterschiedlichen Handlungsfeldern gemäß Nr. 4 a) - i) der Richtlinie für die theologische Fort- und Weiterbildung in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) oder
b) einer längerfristigen Maßnahme von mindestens fünf Kalendertagen teilzunehmen.
Der Anspruch auf Fortbildungsurlaub beläuft sich auf zwölf Kalendertage pro Kalenderjahr.
Fortbildungsmaßnahmen, die eine Dauer von zwölf Kalendertagen überschreiten, bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenrates. Wird eine solche Maßnahme vom Institut für kirchliche Fortbildung angeboten, gilt die Genehmigung als erteilt. (vgl. Amtsblatt 11/2013, S. 147).

Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone haben einen Fortbildungsanspruch von 10 Tagen pro Jahr. Im Verlauf von je fünf Jahren kann zum Zwecke der Fort- oder Weiterbildung ein besonderer Urlaub gewährt werden. (vgl. Gesetz über die Ordnung des Amtes der Gemeindediakonin/des Gemeindediakons vom 13.11.2002; ABl. 2002, S. 295).

Bitte richten Sie entsprechende Anträge an das Institut für kirchliche Fortbildung.

Die Teilnahme an Veranstaltungen im Rahmen der FEA-FEB-Pflicht werden auf den Fortbildungsanspruch nicht angerechnet.

Fortbildung aussuchen und buchen: Das geht ganz einfach auf unserer Seite Fortbildungen. Und klicken dann bei der Veranstaltung auf „buchen“. Buchen Sie als Gast oder legen Sie sich ein Konto an. Ein Konto erspart Ihnen bei künftigen Buchungen Arbeit – und Sie können anhand Ihrer Buchungshistorie sehen, welche Tagungen Sie gebucht haben.

Zustimmung des Dienstvorgesetzten: Wenn Sie eine Tagung buchen, erhält Ihr Dienstvorgesetzter eine Mail und wird um Zustimmung gebeten. Erst wenn Ihr Dienstvorgesetzter zustimmt, erhält das Institut Ihre Anmeldung. Sie bekommen dann vom Institut ca. 4 bis 6 Wochen vor der Fortbildung eine Zulassung und weitere Informationen zur Fortbildung.

„Fortbildungsmaßnahmen des Institutes für kirchliche Fortbildung sind als Fortbildungen anerkannt. Maßnahmen anderer Träger können vom Institut für kirchliche Fortbildung im Auftrag des Landeskirchenrates anerkannt werden“ (Rechtsverordnung vom 25.10.2013, Amtsblatt 11/2013, S. 147).
Bitte beantragen Sie beim Institut für kirchliche Fortbildung die Anerkennung rechtzeitig vor Beginn der Fortbildungsmaßnahme (in der Regel drei bis sechs Monate vor Beginn der Veranstaltung) über Ihre zuständige Dienststelle. Ihre dienstvorgesetzte Stelle muss zustimmen. Wenn das Institut das dienstliche Interesse der Landeskirche festgestellt hat, ist die Fortbildung – und auch der Fortbildungsurlaub - genehmigt.

Bitte nutzen Sie zur Beantragung von Fortbildungen bei anderen Trägern folgendes Formblatt PDF Download

Wenn Sie in der Sonderseelsorge arbeiten, benutzen Sie zur Beantragung längerfristiger Fortbildungsmaßnahmen außerhalb der Landeskirche bitte folgendes Formblatt  PDF Download  

Für Studienreisen ins Ausland und für Besuche von Kongressen jeder Art können keine Zuschüsse aus Mitteln der theologischen Fortbildung gewährt werden.

Längerfristige Fortbildungsmaßnahmen des Instituts für kirchliche Fortbildung bedürfen keines besonderes Antrages.

Wenn Sie außerhalb der Landeskirche eine längerfristige Fortbildung besuchen wollen, stellen Sie bitte auf dem Formblatt PDF Download  einen Antrag über ihre dienstvorgesetzte Stelle an das Institut für kirchliche Fortbildung.

Wenn Sie in der Sonderseelsorge arbeiten, benutzen Sie zur Beantragung längerfristiger Fortbildungsmaßnahmen außerhalb der Landeskirche bitte folgendes Formblatt PDF Download

Nach Beratung im Beirat für theologische Fort- und Weiterbildung werden Sie über das Ergebnis informiert.

Bitte beantragen Sie längerfristige Fortbildungsmaßnahmen mindestens 4 bis 6 Monate vor Beginn der Maßnahme.

Für Studienreisen ins Ausland und für Besuche von Kongressen jeder Art können keine Zuschüsse aus Mitteln der theologischen Fortbildung gewährt werden.

Für Studienreisen ins Ausland und für Besuche von Kongressen jeder Art können keine Zuschüsse aus Mitteln der theologischen Fortbildung gewährt werden.

Für Fortbildungsveranstaltungen, die das Institut für kirchliche Fortbildung anbietet, werden Eigenbeiträge von den Teilnehmenden unserer Zielgruppe erhoben. Der Eigenbeitrag pro Person und Tag (auch für angefangene und nicht teilgenommene Tage) beträgt derzeit 20,00 Euro.

Für Fortbildungsveranstaltungen von Trägern aus anderen Landeskirchen werden Zuschüsse gewährt: aktuell 25,00 € / Tag plus die Fahrtkosten.

Bei längerfristigen Fortbildungen beträgt der Zuschuss 20,00 € / Tag plus die Fahrtkosten pro Kursabschnitt.

Bitte beachten: In Ihrem eigenen Interesse bitten wir Sie, die Abrechnungstermine und -bedingungen zu beachten, die wir Ihnen mit der Zulassung mitteilen, da wir nachträglich keine Bezuschussungen vornehmen können. Grundsätzlich sollten Sie unmittelbar nach Ende einer Fortbildung bzw. eines Kursabschlusses abrechnen. Abrechnungen können nur in dem Kalenderjahr vorgenommen werden, in dem die Fortbildung stattfindet. Nachträgliche Bezuschussungen sind nicht möglich.

Mit der verbindlichen Anmeldung über das für Sie zuständige Dekanat entstehen Ihnen bei einer Abmeldung nach dem Anmeldeschluss Ausfallgebühren in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten.

Damit Sie als neue Mitarbeiterin und neuer Mitarbeiter gut in Ihren Dienst in der Evangelischen Kirche der Pfalz hineinfinden und Unterstützung erfahren, bietet unsere Landeskirche zweierlei:

BerufsanfängerInnen erhalten die Fortbildung in den ersten Amts- und Dienstjahren (FEA-FEB).
In ihrem ersten Dienst- bzw. Berufsjahr treffen sich neue Pfarrerinnen und Pfarrer, GemeindepädagogInnen und JugendreferentInnen zu einer gemeinsamen Einführungstagung. Innerhalb der dann folgenden drei Jahre sind Pflicht- und Wahlpflichtkurse zu zentralen kirchlichen Handlungsfeldern zu besuchen. Nähere Informationen erhalten Sie beim FEA-FEB-Einführungstag.
FEA-FEB-Veranstaltungen werden auf den Fortbildungsanspruch nicht angerechnet.

Neue Mitarbeitende mit Berufserfahrung erhalten ein individuelles Programm.
Als neue Mitarbeitende mit Berufserfahrung wenden Sie sich an das Institut für kirchliche Fortbildung, um geeignete Maßnahmen zum Onboarding zu besprechen.

Die Evangelische Kirche der Pfalz bietet Ihnen als PfarrerIn und GemeindediakonIn die Möglichkeit eines Kontaktstudiums.

Als PfarrerIn können Sie für ein Kontaktstudium beurlaubt werden. Es dauert drei Monate und wird in der Regel während des Sommersemesters durchgeführt. Wegen des starken Interesses ist eine rechtzeitige Anmeldung ratsam. Ein Kontaktstudium kann frühestens nach sieben Dienstjahren nach Ende der FEA beantragt werden (vgl. Rechtsverordnung vom 25.10.2013; Amtsblatt 11/2013, S. 147). Danach ist ca. alle sieben Jahre ein Kontaktstudium möglich. Die Kosten des Kontaktstudiums sind von den Teilnehmenden selbst zu tragen. Die Dienstbezüge werden während des Kontaktstudiums fortgezahlt.

Der Antrag ist auf dem Dienstweg über das Institut für kirchliche Fortbildung an den Landeskirchenrat zu richten. Dem Antrag beizufügen sind eine Beschreibung der mit dem Kontaktstudium verbundenen Beweggründe und Zielsetzungen der geplanten Maßnahme, ein Vertretungsplan sowie ein befürwortendes Votum der dienstvorgesetzten Stelle.

Unmittelbar nach Abschluss des Kontaktstudiums erstatten Sie dem Landeskirchenrat einen schriftlichen Bericht über Ihre Studienzeit.

Für GemeindediakonInnen gilt die Verordnung zur Durchführung von § 8 des Gesetzes über die Ordnung des Amtes der Gemeindediakonin/des Gemeindediakons (Qualifizierungsverordnung) vom 16. September 2020, ABl. 2020, S. 123:

㤠3 Antragsverfahren, Berichtspflicht

( 1 ) 1 Ein Kontaktstudium kann erstmalig nach Ablauf von sieben Dienstjahren beantragt werden. 2 Der Antrag ist bis spätestens ein halbes Jahr vor dem geplanten Beginn des Kontaktstudiums schriftlich auf dem Dienstweg über das Institut für kirchliche Fortbildung an den Landeskirchenrat zu richten. 3 Eine zweite Zulassung zum Kontaktstudium kann frühestens sieben Jahre nach Beendigung des ersten Kontaktstudiums erfolgen.

( 2 ) 1 Dem Antrag beizufügen sind eine Beschreibung der mit dem Kontaktstudium verbundenen Beweggründe und Zielsetzungen der geplanten Maßnahme, ein Vertretungsplan sowie ein die Teilnahme am Kontaktstudium befürwortendes Votum der dienstvorgesetzten Stelle (…). 2 Ein Kontaktstudium kann nur genehmigt werden, wenn die Vertretung für die Zeit des Kontaktstudiums gesichert ist.

( 3 ) 1 Unmittelbar nach Abschluss des Kontaktstudiums erstatten die Teilnehmenden dem Landeskirchenrat einen schriftlichen Bericht über die Studienzeit. 2 Die Berichte dienen dem Landeskirchenrat zur Qualitätssicherung der Fortbildung, für die Teilnehmenden tragen sie zur individuellen und beruflichen Auswertung ihrer Erfahrungen und Erkenntnisse im Kontaktstudium bei.

§ 4 Kosten

Die Kosten des Kontaktstudiums, insbesondere Unterrichtskosten, Prüfungsgebühren, Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten, sind von den Teilnehmenden selbst zu tragen.“

Als Pfarrerin oder Pfarrer im Schuldienst können Sie an allen Veranstaltungen teilnehmen, die das Institut für kirchliche Fortbildung anbietet. Urlaub dazu erteilen die Schulleitungen.

Über die Möglichkeit von Fortbildungsmaßnahmen während der Amtswochen beraten wir Mentorinnen und Mentoren gerne.